Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Art. 1

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

04.01.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 1

Anwendungsbereich des Übereinkommens

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete zu erstrecken. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen.

Anmerkung

1. Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
2. Ergänzend zu Abs. 1 siehe auch Art. 4 Abs. 3.
3. Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028924

Alte Dokumentnummer

N2197115563R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A1/NOR12028924

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