Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
04.01.1972
29/03 Zivilprozess
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete zu erstrecken. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen.
1. Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
2. Ergänzend zu Absatz eins, siehe auch Artikel 4, Absatz 3,
3. Vereinbarungen im Sinne des Absatz 2, wurden von Österreich nicht geschlossen.
05.12.2025
10002207
NOR12028924
N2197115563R