Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.08.1971

Außerkrafttretensdatum

15.01.1974

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie
    1. Litera a
      bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internaionalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74, und des Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1964, und Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1968, für Beitragsleistungen an den Internationalen Währungsfonds einen Kredit gewährt hat,
    2. Litera b
      der Republik Österreich nach Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht hat und
    3. Litera c
      Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 203, oder nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung gemäß Absatz eins, Litera a, in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich deren Forderung gegen den Bundesschatz um den nach den Paritäten errechneten Gegenwert der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959, der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen und Fremdwährungsbeträge und um die Schillingbeträge, in deren Höhe sie der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, einen Kredit zur Einlösung der zugunsten des Internationalen Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat.

Im RIS seit

07.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR40255103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/309/P3/NOR40255103

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