Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank § 3

Kurztitel

Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.01.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie
    1. Litera a
      bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internaionalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74, und des Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1964, und Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1968, für Beitragsleistungen an den Internationalen Währungsfonds einen Kredit gewährt hat und eine Verminderung ihrer Forderung gegen den Bundesschatz gemäß Absatz 2, eintritt,
    2. Litera b
      der Republik Österreich nach Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht hat und
    3. Litera c
      Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 203, oder nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung gemäß Absatz eins, Litera a, in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich deren Forderung gegen den Bundesschatz um den nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959, der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, einen Kredit zur Einlösung der zugunsten des Internationalen Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert sich darüber hinaus ihre Forderung gegen den Bundesschatz um den zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechneten Schilling-Gegenwert des entprechenden Teiles der österreichischen Quote.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann der Wertansatz der in Absatz eins, erwähnten Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds geändert werden, wenn dies durch allfällige nach der Einstellung dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen erforderlich wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR12045253

Alte Dokumentnummer

N3197121440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/309/P3/NOR12045253

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