Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 203, oder nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 203, oder nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.