Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.04.1986
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
BStG 1971
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 9. Straßenbaulast in OrtsgebietenParagraph 9, Straßenbaulast in Ortsgebieten
(1)Absatz eins,In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,In Ortsgebieten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,
für jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.
für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,
(2)Absatz 2,Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Fußgänger- (Radfahrer-)Über- oder Unterführungen durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Bund (Bundesstraßenverwaltung).
(3)Absatz 3,Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
(4)Absatz 4,Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Absatz eins bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.
(5)Absatz 5,Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 159/1960, Wartestreifen, Verzögerungsstreifen,
Überführungsbauwerk, Überführung, Fußgängerüberführung,
Fußgängerunterführung, Radfahrerüberführung, Radfahrerunterführung
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR12147781
Alte Dokumentnummer
N9197122067L