Absatz eins,In Ortsgebieten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,
- Litera afür jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.
- Litera bfür Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,
- Litera cfür Parkplätze,
- Litera dfür Abstellstreifen.