(2)Absatz 2,Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß Paragraph eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.