Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 26, Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

  1. Absatz eins,Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen. Bei Bundesstraßen S sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlußstellen auszuführen. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der Straßenverkehrsordnung 1960) von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Die besonderen Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4,). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß Paragraph eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Absatz eins und 2) entscheidet auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Paragraphen 7 und 7 a über die Anpassung an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) herbeigeführten Zustandes (Absatz eins und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Schlagworte

Straßenanschluß, Zufahrt, Zufahrtsrampe, BGBl. Nr. 201/1996

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159447

Alte Dokumentnummer

N9199914816O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P26/NOR12159447

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