Absatz eins,Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen. Bei Bundesstraßen S sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlußstellen auszuführen. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der Straßenverkehrsordnung 1960) von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Die besonderen Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4,). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.