Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 16, Untersuchungen und Vorarbeiten

  1. Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 18 und 20, insbesondere dessen Absatz 3,, über die zu leistende Entschädigung.

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159444

Alte Dokumentnummer

N9199914813O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P16/NOR12159444

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