Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßengesetz 1971 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1971

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 16, Vorarbeiten für Straßenbauten

  1. Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.
  2. Absatz 2,Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner hiebei vorzunehmender Handlungen entscheidet unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen die Behörde; gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 18 und 20, insbesondere dessen Absatz 3,, über die zu leistende Entschädigung.

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12147788

Alte Dokumentnummer

N9197122074L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P16/NOR12147788

Navigation im Suchergebnis