Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 15

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Bundesstraßenbaugebiet

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Absatz eins, sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins,, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der Paragraphen 17, ff finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des Paragraph 21, treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40117107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P15/NOR40117107

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