Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 15, Bundesstraßenbaugebiet

  1. Absatz eins,Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Absatz eins, sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt 100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer beziehungsweise allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins,, letzter Satz, verweigert wurde. Die Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159443

Alte Dokumentnummer

N9199914812O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P15/NOR12159443

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