(1b)Absatz eins b,Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach Paragraph 4, Absatz 2,), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.