Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßengesetz 1971 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

römisch drei. Zwangsrechte und Verpflichtungen

Paragraph 14, Bundesstraßenplanungsgebiet

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
  2. Absatz 2,Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Absatz 2, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens drei Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins, ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Verordnungen nach Absatz eins, sind den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.

Schlagworte

Planungsvorbereitungsarbeit, Neubau, Zubau

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12147786

Alte Dokumentnummer

N9197122072L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P14/NOR12147786

Navigation im Suchergebnis