Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 26a
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26A
Anspruch auf Abkommensvorteile
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen in anderen Artikeln dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände der Schluss naheliegt, dass einer der Hauptgründe der mittelbar oder unmittelbar in diesem Vorteil resultierenden Gestaltung oder Transaktion die Erlangung dieses Vorteils war, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Werden einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat diese Vorteile aufgrund des vorhergehenden Satzes verwehrt, so informiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die zuständige Behörde des erstgenannten Staates über diesen Umstand.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels konsultieren.
Im RIS seit
27.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Gesetzesnummer
10004088
Dokumentnummer
NOR40190947