Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 26A

Anspruch auf Abkommensvorteile

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen in anderen Artikeln dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände der Schluss naheliegt, dass einer der Hauptgründe der mittelbar oder unmittelbar in diesem Vorteil resultierenden Gestaltung oder Transaktion die Erlangung dieses Vorteils war, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Werden einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat diese Vorteile aufgrund des vorhergehenden Satzes verwehrt, so informiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die zuständige Behörde des erstgenannten Staates über diesen Umstand.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels konsultieren.