Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 23

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.

Anmerkung

Im Bereich der Verfahrenshilfe kommt hier das Europäische Übereinkommen vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe in Betracht.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution,
Zivilrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028887

Alte Dokumentnummer

N2197113044T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A23/NOR12028887

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