Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.