Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Artikel 23
12.01.1971
Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.