Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der Hohen Vertragschließenden Teile zu übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden Teile steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die in Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln, auf dem der ersuchte Staat befaßt worden ist.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028866

Alte Dokumentnummer

N2197113023T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A2/NOR12028866

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