Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der Hohen Vertragschließenden Teile zu übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden Teile steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die in Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln, auf dem der ersuchte Staat befaßt worden ist.