Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 19

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

ARMENRECHT

Artikel 19

Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.

Anmerkung

1. Im Bereich der Verfahrenshilfe sind Ausländer Inländern grundsätzlich gleichgestellt.
2. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
3. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028883

Alte Dokumentnummer

N2197113040T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A19/NOR12028883

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