Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
12.01.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
ARMENRECHT
Artikel 19
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.
Anmerkung
1. Im Bereich der Verfahrenshilfe sind Ausländer Inländern grundsätzlich gleichgestellt.
2. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
3. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10002208
Dokumentnummer
NOR12028883
Alte Dokumentnummer
N2197113040T