Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Artikel 19
12.01.1971
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.