Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
12.01.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE PROZESSKOSTEN
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.
(2)Absatz 2,Der vorhergehende Absatz ist auch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen ihren Sitz haben.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder Intervenienten verlangt werden könnte, sind diese den Inländern gleichgestellt.
Anmerkung
Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der Mitgliedstaat des HPÜ 1954,
BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution,
Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10002208
Dokumentnummer
NOR12028879
Alte Dokumentnummer
N2197113036T