Absatz eins,Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.