Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden, an die eine Zustellung durchgeführt werden soll oder deren Vernehmung den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bildet.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Zivilrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028865

Alte Dokumentnummer

N2197113022T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A1/NOR12028865

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