Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Text

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden, an die eine Zustellung durchgeführt werden soll oder deren Vernehmung den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bildet.