DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens –
EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;
EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und
IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt –IN DEM WUNSCHE, nach Artikel römisch drei Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt –
HABEN folgendes VEREINBART: