Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

01.07.1953

Index

79/02 Forschung

Titel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung)
StF: BGBl. Nr. 176/1971

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 176/1971 *Dänemark 176/1971 *Deutschland/BRD 176/1971 *Frankreich 176/1971 *Griechenland 176/1971 *Großbritannien 176/1971 *Italien 176/1971 *Niederlande 176/1971 *Norwegen 176/1971 *Schweden 176/1971 *Schweiz 176/1971 *Spanien 101/1984

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens -

EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nach Artikel römisch drei Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt -

HABEN folgendes VEREINBART:

Ratifikationstext

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November 1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch zehn, Ziffer 2, am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel römisch eins Absatz 2, Artikel römisch zwei Absatz 4, Artikel römisch zwei Absatz 5, Artikel römisch zwei Absatz 6, Artikel römisch drei Absatz 2 Litera a,, Artikel römisch drei Absatz 4 erster und zweiter Satz, Artikel römisch fünf Absatz 2 Litera b,, Artikel römisch fünf Absatz 2 Litera g,, Artikel römisch sieben Absatz 1 Litera b,, Artikel römisch sieben Absatz 2, Artikel römisch sieben Absatz 4 Litera a, vorletzter und letzter Satz, Artikel römisch zehn Absatz 3 und Artikel römisch dreizehn verfassungsändernd sind, samt Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 fassungsändernd ist, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR11009515

Alte Dokumentnummer

N7197113724T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/176/P0/NOR11009515

Navigation im Suchergebnis