Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissionstarifgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

Paragraph 17, Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

Anmerkung

Hinsichtlich Teilinventar siehe § 20.

Schlagworte

Pflichtteilsausweis, Substitutionsausweis, Erbteilungsausweis

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028914

Alte Dokumentnummer

N2197114551T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P17/NOR12028914

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