Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

Paragraph 17, Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.