Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissionstarifgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I
Nr. 111/2007).

Text

römisch zwei. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 12, (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
  2. Absatz 3,Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Erbschaftssache, Erbschaftssteuer

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P12/NOR40095881

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