Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 111/2007).Nr. 111 aus 2007,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.Paragraph 12, (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
(3)Absatz 3,Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.