Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) Art. 2

Kurztitel

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1970

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2.

– Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation).

Keiner Ausweispflicht unterliegen:

  1. Litera a
    die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
  2. Litera b
    die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
  3. Litera c
    die Beförderung von Postsendungen;
  4. Litera d
    die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
  5. Litera e
    die Beförderung von Müll und Fäkalien;
  6. Litera f
    die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
  7. Litera g
    die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
  8. Litera h
    Leichentransporte;
  9. Litera i
    Beförderungen im Werkverkehr;
  10. Litera j
    Gütertransporte mit Fahrzeugen, deren Nutzlast geringer als 500 kg ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147649

Alte Dokumentnummer

N9197042554L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/70/A2/NOR12147649

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