die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,
Vertrag - Belgien
Artikel 2
10.02.1970
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
– Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation).
Keiner Ausweispflicht unterliegen:
02.02.2018
10011407
NOR12147649
N9197042554L