Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.02.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Schlagworte
Hochwasserabfuhr
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010337
Dokumentnummer
NOR12131519
Alte Dokumentnummer
N8197045596J