(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Bildermarke oder um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gebrauch macht, mit dem Gesuch um internationale Registrierung ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.Handelt es sich um eine Bildermarke oder um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3, der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gebrauch macht, mit dem Gesuch um internationale Registrierung ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.