Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Art. 6

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

08.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre (vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.
  2. Absatz 2,Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.
  3. Absatz 3,Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels 1 eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.
  4. Absatz 4,Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils. Das Büro vermerkt dies im internationalen Register.

Schlagworte

Schutzfrist
Schutzdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028842

Alte Dokumentnummer

N2197027272S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/45/A6/NOR12028842

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