Absatz eins,Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre (vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.