Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Art. 3

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

08.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3bis

  1. Absatz eins,Jedes vertragschließende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
  2. Absatz 2,Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschließenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.

Anmerkung

Österreich hat - wie die meisten Staaten - eine solche Erklärung abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028835

Alte Dokumentnummer

N2197027265S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/45/A3/NOR12028835

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