Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

08.02.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.
  2. Absatz 2,Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.
  3. Absatz 3,Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
    2. Ziffer 2
      seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.
  4. Absatz 4,Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.
  5. Absatz 5,Um die registrierten Marken in den vertragschließenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den von der Ausführungsordnung festgesetzten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen vertragschließenden Ländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Anmerkung

1. Zum Abs. 4: Diese Zeitschrift trägt den Titel "Les Marques
Internationales".
2. Ausführungsbestimmungen: Regel 8-15, 29-31 AusfO, BGBl.
Nr. 13/1989.

Schlagworte

Nizzaer Klassifikationsabkommen, BGBl. Nr. 401/1973 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2008

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028834

Alte Dokumentnummer

N2197027264S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/45/A3/NOR12028834

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