(3)Absatz 3,Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 52, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.