Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 46, Inhalt der Kreiswahlvorschläge

  1. Absatz eins,Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
    2. Ziffer 2
      die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
  2. Absatz 2,In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 52, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.
  4. Absatz 4,Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels in der Höhe von 6000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009327

Alte Dokumentnummer

N11979132550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P46/NOR12009327

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