Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 15, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen

  1. Absatz eins,Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.
  2. Absatz 2,Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (Paragraph 14, Absatz eins,) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
  3. Absatz 3,Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
  4. Absatz 4,Hat eine Partei (Paragraph 14, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 14, 15, Absatz eins, 2 und 5, 16 Absatz 2, 19, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009317

Alte Dokumentnummer

N11979132240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P15/NOR12009317

Navigation im Suchergebnis