(4)Absatz 4,Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei (Paragraph 14, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 14, 15, Absatz eins, 2 und 5, 16 Absatz 2, 19, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.