Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 103, Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

  1. Absatz eins,Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 102,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.
  2. Absatz 2,Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. Litera a
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
    2. Litera b
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
    3. Litera c
      die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Paragraph 102, zugewiesen wurden.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;
    2. Litera b
      die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  5. Absatz 5,Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007193

Alte Dokumentnummer

N11970133130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P103/NOR12007193

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