Absatz eins,Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 102,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.