Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 101

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde)

Paragraph 101, Einbringung der Verbandswahlvorschläge

  1. Absatz eins,Wahlwerbenden Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Verbandswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 102, Absatz eins, nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Der Verbandswahlvorschlag ist spätestens am achten Tage vor dem Wahltage bei der Verbandswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises desselben Wahlkreisverbandes als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Verbandswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
  3. Absatz 3,Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
    2. Ziffer 2
      die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis des Wahlkreisverbandes er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
  4. Absatz 4,Die Verbandswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 5,Spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage hat die Verbandswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009335

Alte Dokumentnummer

N11979133110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P101/NOR12009335

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