Absatz eins,Wahlwerbenden Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Verbandswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 102, Absatz eins, nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.