Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 35

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Entwürdigende Behandlung

Paragraph 35,

Wer

  1. Ziffer eins
    einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
  2. Ziffer 2
    aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059549

Alte Dokumentnummer

N4197011603O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P35/NOR12059549

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