einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
Militärstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,
Paragraph 35
01.01.1975
Wer
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.