Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Entwürdigende Behandlung

Paragraph 35,

Wer

  1. Ziffer eins
    einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
  2. Ziffer 2
    aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.