Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 33

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

Vernachlässigung der Obsorgepflicht

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059547

Alte Dokumentnummer

N4197011601O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P33/NOR12059547

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